Unfallärztliche Behandlung
Ein Arbeitsunfall im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung (Arbeits-, Schul- und Wegeunfall) liegt vor, wenn eine versicherte Person bei einer versicherten Tätigkeit einen Unfall erleidet, der zu einem Körperschaden führt.
In diesem Fall muss der Verletzte einen Vertragsarzt der Berufsgenossenschaften (H-bzw.D-Arzt) aufsuchen.
Versichert ist jede Tätigkeit, die zur Ausübung des Berufes gehört, außerdem der direkte Weg von der Arbeit und zurück.
Nichtversichert sind berufsunabhängige Tätigkeiten, wie z.B. die Mittagspause oder private Besorgungen.
Ein Unfall ist eine plötzlich von aussen auf den Körper direkt einwirkende kurzzeitige Gewalteinwirkung.
Die einzelnen Berufszweige haben ihre eigenen Versicherungsträger (BG).
Diese beauftragen bestimmte Ärzte, die sowohl fachlich als auch in der räumlichen, gerätemäßigen und personellen Ausstattung ihrer Praxen geeignet sind, Berufsunfälle zu behandeln.
Unsere Praxis ist von allen Berufsgenossenschaften zur unfallärztlichen Behandlung zugelassen.
